Satzung

Angelverein Fischweid Burgstädt e. V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 10.10.1991 gegründete Verein führt den Namen „Angelverein Fischweid
Burgstädt“.
(2) Als Abkürzungen des Vereinsnamen sind erlaubt: AV Fischweid Burgstädt, AV
Fischweid Bgst., AVFwB.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister unter VRNr 40380 beim Amtsgericht Chemnitz
eingetragen und führt den Zusatz: e. V..
(4) Sitz des Vereins ist: 09217 Burgstädt

§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
(1) Der AVFwB ist eine freiwillige Vereinigung von Anglern der Stadt Burgstädt und
angrenzender Orte.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der AVFwB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck
des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(4) Der AVFwB ist Rechtsnachfolger der DAV-Ortsgruppe Burgstädt.
(5) Der AVFwB arbeitet nach eigener Satzung und beachtet die Beschlüsse des
Anglerverbandes Südsachsen Mulde/Elster e.V. und die Fischereiordnung des
Freistaates Sachsen und des DAV.
(6) Der AVFwB will insbesondere seine Mitglieder durch Pflege des Angelsports
nach dem Grundsatz der Vereinsordnung und in Anlehnung des Statuts des DAV
• in anderen Vereinigungen und gegenüber Dritten vertreten
• zur Erhaltung der Natur und Umwelt durch aktive Schutzmaßnahmen am Gewässer
anhalten
• zur Gestaltung und Organisation des gemeinschaftlichen Angelns als sinnvolle
Freizeitgestaltung anregen
• zur weidgerechten Ausübung der Angelfischerei anleiten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins sowie die
Beschlüsse anerkennen.
(3) Jugendmitglieder können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigten die Bitte um Aufnahme in den Verein mit unterschrieben
haben.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes oder Beschluss der
Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben.
(5) Über die Aufnahme, die schriftliche zu beantragen ist, entscheidet in letzter Instanz der
Vorstand, nachdem die Mitgliederversammlung darüber beraten hat. Der Antrag hat
eine Erklärung zu enthalten, das kein, Ausschluss aus anderen Vereinen bzw.
Vorstrafen wegen Fischwilderei oder anderer Vergehen vorliegt und das ein gültiger
Fischereischein vorhanden ist bzw. erworben wird.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres (§10)
zulässig und spätestens zum 30.11. des jeweiligen Jahres zu klären ist
(7) Die Mitgliederzahl beschränkt sich auf 60 Mitglieder.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Jugendmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.

§ 5 Ausschluss

(1) Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden:
a) bei größeren Verstößen gegen die Satzung und Vereinsordnung
b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
c) wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb und außerhalb des Vereins
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied – bis zum 15.01.
des Kalenderjahres seine Beiträge nicht entrichtet hat – sonstige finanzielle
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung (§ 8)
• der Vorstand (§ 9)

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des AVFwB aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung,
auch Minderjährige.
(2) Jedes Mitglied hat die Plicht, die Interessen des AV Fischweid Burgstädt e.V.
zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und
soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des AVFwB durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen des Vereins werden entsprechend der Vereinsordnung
durchgeführt.
(2) Ein Beschluss erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Sie trifft alle grundsätzlichen Entscheidungen. Nur wenn die Satzung es zulässt
können ihre Befugnisse auf andere Organe übertragen werden.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet Jährlich statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand schriftlich verlangt wird.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten
Tagesordnung beschließen.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
der Mitliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit
von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungs-
Ergebnis festgehalten werden.

§ 9 Vorstand

(1) Der AVFwB hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung gewählt wird
die Vereinsgeschäfte führt. Zur Mitgliederversammlung und zur Wahl eines
neuen Vorstandes wird vom Vorstand schriftlich und zwei Wochen vor Termin
unter Angabe der Tagesordnung (Brief) eingeladen.
Der Vorstand besteht aus Vorsitzenden und Stellv.sowie aus mindestens. 3
weiteren Personen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende, die den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam vertreten.
(3) Der erweitere Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt, vom Tag
der Wahl angerechnet, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§13).
(6) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzemden und bei dessen Verhinderung
Von seinem Stellvertreter einberufen.
Die Einberufungsfrist ist eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind.
zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben

§ 10 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich durch:
• Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder
• Gebühren
• Eigenleistungen
• Spenden
• Unkostenumlagen
• Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich über den Finanzhaushalt Rechenschaft abzulegen.
Dazu werden Kassenprüfer benannt.
a] Kassenprüfer können keine Vorstandsmitglieder sein, sowie der Rückführung
von Vermögensanteilen aus öffentlicher Hand ist bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Restvermögen des AVwB zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Dem Kassenprüfer obliegen die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Buchungsvorgänge und Belege sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
(2) Die Kassenprüfer werden von der JHV für jeweils vier Jahre gewählt.

§ 13 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen,
die nach seinen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
(2) Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem
Vorstand über die Abwicklung der Aufgaben zu berichten hat.

§ 14 Ehrungen

(1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine Person durch die JHV zum
Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss zur Ernennung zum
Ehrenmitglied als auch die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft, bedarf es der 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Auflösung

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die Vermögensrechtlichen Angelegenheiten haben der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende zu regeln. Sie sind die Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und nach
Ausgleich aller Forderungen und Verbindlichkeiten fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Burgstädt, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.10.2015 beschlossen